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René Löffler 30. Juli 2025 Lesedauer: Circa 8 Minuten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Sie als Unternehmer jetzt wissen müssen

TL;DR: Das BFSG – Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist das? Ein neues Gesetz, das vorschreibt, dass viele digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – auch für solche mit Behinderungen – einfach nutzbar sein müssen.
  • Für wen gilt es? Für die meisten Online-Shops und für viele Dienstleister, die ihre Leistungen online anbieten (z. B. im Bereich Tourismus, Verkehr, Bankwesen).
  • Ab wann? Das Gesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und gilt für alle neuen Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum auf den Markt kommen.
  • Was bedeutet das für meine Website? Sie muss technisch und inhaltlich so gestaltet sein, dass sie z. B. von Screenreadern vorgelesen, nur mit der Tastatur bedient und bei Sehschwächen gut erkannt werden kann.
  • Wichtig zu wissen: Zu den Pflichten gehört auch eine offizielle "Barrierefreiheitserklärung" auf Ihrer Website, die über den Stand der Zugänglichkeit informiert.
  • Der Vorteil: Barrierefreiheit erweitert Ihre Zielgruppe um bis zu 15% und verbessert gleichzeitig Ihr Google-Ranking.

Einleitung

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – und viele Unternehmer fragen sich jetzt: "Betrifft mich das überhaupt?" Die Antwort ist: Wahrscheinlich ja, wenn Sie einen Online-Shop betreiben oder digitale Dienstleistungen anbieten.

Aber keine Sorge: Das BFSG ist nicht nur eine weitere bürokratische Hürde, sondern kann eine echte Chance für Ihr Unternehmen sein. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen verständlich, was das Gesetz bedeutet, für wen es gilt und wie Sie davon sogar profitieren können. Denn eine barrierefreie Website ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben – sie ist auch gut fürs Geschäft.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) überhaupt?

Stellen Sie sich vor: Eine Kundin mit einer Sehbehinderung möchte in Ihrem Online-Shop einkaufen, kann aber die Produktbeschreibungen nicht lesen, weil ihr Vorlese-Programm (ein sogenannter Screenreader) die Texte nicht erkennt. Oder ein Kunde mit einer motorischen Einschränkung kann den "Kaufen"-Button nicht anklicken, weil er keine Maus benutzen kann und die Navigation per Tastatur nicht funktioniert.

Genau hier setzt das BFSG an. Es ist die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie (des "European Accessibility Act") und hat ein klares Ziel: Produkte und Dienstleistungen im digitalen Raum für alle Menschen zugänglich und nutzbar zu machen. Es geht darum, digitale Hürden abzubauen und sicherzustellen, dass niemand von der Nutzung ausgeschlossen wird.

Wichtig zu wissen: Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Die Marktüberwachung liegt bei den Bundesländern, die stichprobenartig prüfen können.

Für wen gilt das neue Gesetz?

Das BFSG zielt vor allem auf Anbieter von Produkten und Dienstleistungen ab, die für Verbraucher bestimmt sind. Wenn Sie eine der folgenden Leistungen anbieten, sollten Sie jetzt genau aufpassen:

Definitiv betroffen:
  • Online-Shops jeder Größe (E-Commerce)
  • Dienstleister mit Online-Angeboten in den Bereichen:
    • Bankdienstleistungen (Online-Banking, Fintech-Apps)
    • Personenbeförderung (Flug-, Bus-, Bahn-, Schiffsbuchungen)
    • Telefondienste und Telekommunikation
    • Streaming-Dienste und digitale Medien
    • Tourismus und Reisen (Hotelbuchungen, Reiseportale)
  • Digitale Produkte wie E-Books, Apps, Software für Verbraucher
Konkrete Branchen-Beispiele:
  • Friseur-Salon mit Online-Terminbuchung → betroffen
  • Restaurant mit Lieferservice-Website → betroffen
  • Handwerker mit reiner Visitenkarten-Website → meist nicht betroffen
  • Beratungsunternehmen mit Kontaktformular → Graubereich, empfehlenswert
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme:

Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz), die ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Aber Achtung: Sobald Sie einen Online-Shop betreiben und damit Produkte verkaufen, gilt diese Ausnahme für den Shop nicht mehr!

Ein Vorteil für jedes Unternehmen – auch ohne Pflicht

Auch wenn Ihr Unternehmen vielleicht nicht unter die gesetzliche Pflicht fällt, ist die freiwillige Umsetzung von Barrierefreiheit eine kluge strategische Entscheidung. Eine barrierefreie Website bringt handfeste Vorteile:

Sie erweitern Ihre Zielgruppe erheblich: In Deutschland leben etwa 13 Millionen Menschen mit einer Behinderung – das entspricht einem Marktpotenzial von über 15% der Bevölkerung. Dazu kommen ältere Menschen und Nutzer mit vorübergehenden Einschränkungen (z.B. einem gebrochenen Arm).

Sie verbessern Ihre Suchmaschinen-Platzierung (SEO): Google und andere Suchmaschinen lieben klar strukturierte und technisch saubere Websites. Viele Kriterien der Barrierefreiheit (z.B. Alternativtexte für Bilder, saubere Überschriftenstruktur, schnelle Ladezeiten) sind gleichzeitig wichtige SEO-Faktoren.

Sie stärken Ihr Markenimage: Sie zeigen, dass Ihr Unternehmen modern, sozial verantwortlich und kundenorientiert ist. Das wird von Kunden und Geschäftspartnern zunehmend geschätzt.

Sie erhöhen die allgemeine Benutzerfreundlichkeit: Maßnahmen für die Barrierefreiheit, wie gute Lesbarkeit und einfache Navigation, verbessern das Erlebnis für alle Besucher Ihrer Seite.

Gilt das auch für meine bestehende Website?

Diese Frage ist entscheidend. Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt gebracht werden. Eine Website wird dabei als eine Dienstleistung betrachtet.

Das bedeutet konkret:

Für neue Websites: Wenn Sie Ihre Website nach dem 28. Juni 2025 grundlegend überarbeiten oder komplett neu erstellen ("wesentliche Überarbeitung"), muss sie die Anforderungen des BFSG vollständig erfüllen.

Für bestehende Websites: Kleinere inhaltliche Aktualisierungen (neue Blogbeiträge, Preisänderungen) lösen die Pflicht in der Regel nicht sofort aus. Spätestens bei einem größeren Relaunch wird die Barrierefreiheit aber zur Pflicht.

Mein Tipp: Beginnen Sie jetzt mit der schrittweisen Verbesserung. So vermeiden Sie später einen großen Aufwand und sind auf der sicheren Seite.

Was bedeutet "barrierefrei" in der Praxis? (Praktische Beispiele)

Alternative Texte für Bilder
Ein Screenreader kann ein Bild nicht "sehen", aber er kann einen hinterlegten Text vorlesen. Jedes Bild, das eine Information transportiert (z.B. ein Produktfoto), benötigt einen sogenannten "Alternativtext", der kurz beschreibt, was zu sehen ist.
Beispiel: Statt nur "Bild123.jpg" sollte der Alternativtext lauten: "Rote Laufschuhe der Marke XY, Seitenansicht auf weißem Hintergrund"

Ausreichende Farbkontraste
Menschen mit einer Sehschwäche oder Farbenblindheit können Texte nur schwer lesen, wenn der Kontrast zum Hintergrund zu gering ist (z.B. hellgraue Schrift auf weißem Grund). Eine barrierefreie Website achtet auf starke, klare Kontraste zwischen Schrift und Hintergrund.
Mindestanforderung: Ein Kontrastverhältnis von 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für große Schrift.

Bedienung nur mit der Tastatur
Nicht jeder kann oder möchte eine Maus verwenden. Daher muss Ihre Website vollständig mit der Tabulator-Taste (zum Springen von Link zu Link) und der Enter-Taste (zum Auswählen) bedienbar sein. Alle Menüs, Formulare und Buttons müssen so erreichbar sein.
Wichtig: Der aktuell fokussierte Bereich muss immer deutlich sichtbar sein (z.B. durch einen farbigen Rahmen).

Verständliche Sprache und klare Struktur
Barrierefreiheit betrifft auch den Inhalt. Vermeiden Sie übermäßig komplizierte Fachsprache und strukturieren Sie Ihre Texte mit klaren Überschriften (H1, H2, H3). Das hilft nicht nur Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sondern macht Ihre Seite für alle Nutzer und auch für Suchmaschinen wie Google besser verständlich.

Untertitel und Transkripte für Videos
Wenn Sie Videos auf Ihrer Website einsetzen, müssen diese mit Untertiteln versehen werden. Nur so können Menschen mit einer Hörbehinderung den Inhalt ebenfalls verstehen. Bei wichtigen Videos sollten Sie zusätzlich eine Textversion anbieten.

Responsive Design und Touch-Freundlichkeit
Ihre Website muss auf allen Geräten gut funktionieren. Besonders wichtig: Buttons und Links müssen groß genug sein (mindestens 44x44 Pixel), um auch mit eingeschränkter Motorik gut bedienbar zu sein.

Machen Sie den Selbsttest: Wie barrierefrei ist Ihre Seite?

Sie müssen kein Experte sein, um einen ersten Eindruck von der Barrierefreiheit Ihrer Website zu bekommen. Probieren Sie diese einfachen Tests aus:

Der Tab-Tasten-Test

Legen Sie die Maus beiseite und versuchen Sie, nur mit der Tab-Taste durch Ihre Website zu navigieren. Können Sie jeden Menüpunkt, jeden Button und jedes Formularfeld erreichen? Und, ganz wichtig: Sehen Sie jederzeit deutlich, welches Element gerade aktiv ist?

Der Zoom-Test

Vergrößern Sie die Ansicht in Ihrem Browser auf 200 % (Tastenkombination: Strg und +). Überlappen sich Texte? Werden Inhalte unlesbar oder verschwinden sie ganz vom Bildschirm? Eine gut programmierte Seite skaliert sauber mit.

Der Kontrast-Check

Betrachten Sie Ihre Seite in Graustufen. Viele Betriebssysteme und Smartphones bieten diese Funktion in den Bedienungshilfen an. Sind alle Texte noch gut lesbar und die Buttons klar als solche zu erkennen, auch ohne Farbe?

Professionelle Tools für tiefere Analysen

Für eine detailliertere Überprüfung empfehle ich diese kostenlosen Tools:

  • WAVE Web Accessibility Evaluator (wave.webaim.org)
  • axe DevTools (Browser-Erweiterung)
  • Lighthouse Accessibility Audit (in Chrome integriert)

Diese Tools zeigen Ihnen konkret auf, wo Verbesserungsbedarf besteht.

Nicht vergessen: Die Barrierefreiheitserklärung

Ein wichtiger, rechtlicher Teil des BFSG ist die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung. Das ist eine spezielle Seite auf Ihrer Website, in der Sie öffentlich darüber informieren, wie barrierefrei Ihr Angebot ist.

In dieser Erklärung müssen Sie angeben:
  • Welche Bereiche Ihrer Website bereits barrierefrei sind
  • Welche Inhalte möglicherweise noch nicht vollständig barrierefrei sind und warum
  • Einen Zeitplan für geplante Verbesserungen
  • Eine Kontaktmöglichkeit (z. B. ein Formular oder eine E-Mail-Adresse), über die Nutzer Ihnen Barrieren melden können
  • Informationen über das Feedback-Verfahren und die Durchsetzungsverfahren

Diese Erklärung schafft Transparenz und ist für alle vom Gesetz betroffenen Anbieter verpflichtend. Sie muss leicht auffindbar sein – idealerweise im Footer Ihrer Website verlinkt.

Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt

Sofortmaßnahmen (können Sie heute beginnen):
  1. Alt-Texte für Bilder ergänzen – beginnen Sie mit den wichtigsten Seiten
  2. Überschriftenstruktur überprüfen – verwenden Sie H1, H2, H3 logisch
  3. Farbkontraste verbessern – besonders bei Buttons und wichtigen Texten
  4. Formulare optimieren – jedes Eingabefeld braucht eine klare Beschriftung
Mittelfristige Maßnahmen:
  1. Navigation per Tastatur testen und optimieren
  2. Videos mit Untertiteln versehen
  3. Barrierefreiheitserklärung erstellen und veröffentlichen
  4. Professionelle Analyse durchführen lassen
Langfristige Strategie:
  1. Schulung des Teams in Barrierefreiheit
  2. Regelmäßige Tests mit echten Nutzern
  3. Kontinuierliche Verbesserung bei Updates und Relaunches

Fazit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist mehr als nur eine neue gesetzliche Vorschrift. Es ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines faireren und inklusiveren Internets. Auch wenn die Umsetzung zunächst nach Arbeit klingt, ist sie eine wertvolle Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens.

Eine barrierefreie Website schließt nicht nur potenzielle Kunden ein, die Sie andernfalls verlieren würden, sondern verbessert die allgemeine Benutzerfreundlichkeit für alle Besucher. Klare Strukturen, verständliche Texte und eine einfache Bedienung sind Vorteile, von denen jeder profitiert – und die auch von Suchmaschinen positiv bewertet werden.

Sehen Sie das BFSG also nicht als Last, sondern als Chance, Ihren digitalen Auftritt moderner, kundenfreundlicher und zukunftssicher zu gestalten. Die Investition in Barrierefreiheit zahlt sich nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich aus.

Brauchen Sie Unterstützung?

Sind Sie unsicher, ob Ihre Website oder Ihr Online-Shop die neuen Anforderungen des BFSG erfüllt? Der Teufel steckt oft im Detail, und eine professionelle Überprüfung kann komplex sein.

Als Ihre Digital- und Werbeagentur unterstütze ich Sie gerne dabei. Ich analysiere Ihren aktuellen Webauftritt, zeige Ihnen verständlich auf, wo Handlungsbedarf besteht, und begleite Sie bei der Umsetzung. Von der ersten Bestandsaufnahme bis zur vollständigen Barrierefreiheitserklärung – Sie erhalten alles aus einer Hand.

Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung, und wir sorgen gemeinsam dafür, dass Ihre Website für alle Ihre Kunden offensteht – und Sie dabei auch noch von den SEO-Vorteilen profitieren.

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Hier verfasse ich, René Löffler, als Inhaber der Digitalagentur in unregelmäßigen Abständen meine aktuelle Gedanken, Ideen und Tipps zu aktuellen Themen aus der Welt der Digitalisierung und des Marketings.
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